gesetzliche Regelungen

Pedelecs mit Tretunterstützung bis zu 25 km/h Höchstgeschwindigkeit und mit maximal 250 Watt Nenndauerleistung gelten verkehrsrechtlich als Fahrräder – auch dann, wenn sie mit einer sogenannten Anfahrhilfe oder Schiebehilfe bis 6 km/h ausgestattet sind. Somit besteht kein Mindestalter, keine Versicherungspflicht und keine Führerscheinpflicht.

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 118 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und

  1. beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
  2. wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe

verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden. “

Unser Pedelec erfüllt alle gesetzlichen Vorschriften.